@elfentroll Ich finde es ja immer wieder interessant, wie solche Behauptungen zustande kommen, daher habe ich die Urteile zu C-508/18, C-82/19 und C-509/18 mal angeguckt.
Dazu ist zunaechst zu sagen, dass die ersten beiden in einem Urteil zusammengefasst abgehandelt wurden; sie separat aufzulisten ist also auch eine Taktik um die Umstaende aufzubauschen.
Zum Zweiten sieht es so aus als ob C-508/18 und C-509/18 die gleichen Parteien betreffen, nur andere Aspekte des gleichen Falls.
@elfentroll Genau genommen wollte ein Staatsanwaltscheift in D ueber einen europaeischen Haftbefehl eine litauischen Staatsbuerger der in Irland ansaessig war, dort inhaftieren lassen um ihn in D vor Gericht zu bringen.
Der Eine Fall bezieht sich auf ein Toetungsdelikt, der andere auf Waffenbesitz. Es waere verwunderlich, wenn sich derart spezifische Umstaende auf andere Personen oder Faelle beziehen wuerden, vor allem, weil auch die Zeitpunkte uebereinstimmen.
@elfentroll Was das EuGH beschlossen hat ist, dass eine Staatsanwaltschaft in D ohne einen gerichtlichen Beschluss dazu keinen europaeischen Haftbefehl ausstellen darf.
Der Wortlaut ist komplizierter: die Staatsanwaltschaft kann in diesem speziellen Fall nicht einem zustaendigem Gericht gleichgestellt werden, auch wenn es auf nationaler Ebene durchaus befugt ist, Haftbefehle auszustellen.
Warum?
Weil die Regelungen zum europaeischen Haftbefehl vorsehen, dass solch eine Gleichstellung...
@elfentroll ... bedingt, dass die Staatsanwaltschaft voellig unabhaengig von der Exekutive sein muss.
Staatsanwaltschaften koennen allerdings - wenn auch begrenzt und indirekt - vom Justizminister angewiesen werden, und sind somit nicht genuegend unabhaengig hierfuer.
Also:
Ob D ein Rechstaat ist, wird vom EuGH nicht angezweifelt.
Die Unabhaengigkeit von Gerichten (der Justiz) in D wird nicht angezweifelt.
Abgesehen von Mimimi ist die Aussage von Trixi also ausserdem falsch.
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