ksued, German Zum #Überholabstand ist Par. 5 Abs. 4 Satz 3 StVO ganz eindeutig: 'Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.'
Und ist die Straße zu eng dafür, gilt ein #Überholverbot für alle Autos, weiß auch die Polizei Köln. #AnderthalbMeter #natenom
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